Stand: 13. September 2026
Bei der Registrierung verlangt Zenit keine pauschale Einwilligung für Werbung, Gesundheitsdaten, Standort oder einen Bewerberpool. Datenschutzhinweise sind von Einwilligungen getrennt; die Annahme der Nutzungsbedingungen ist keine datenschutzrechtliche Einwilligung.
Stützt ein Kundenunternehmen eine freiwillige Verarbeitung – etwa Gesundheitsdaten von Beschäftigten, den Standort beim Ein- oder Ausstempeln oder einen Talentpool – auf Einwilligung, muss es als Verantwortlicher einen eigenen, getrennten Text bereitstellen. Dieser nennt Daten, engen Zweck, Empfänger, Speicherdauer, mögliche Drittlandtransfers und einen einfachen Widerrufskanal. Die Auswahl darf nicht vorangekreuzt sein; eine Ablehnung darf nicht erforderliche Leistungen nicht beeinträchtigen.
Bei Gesundheitsdaten sind zuerst andere Voraussetzungen nach Art. 6 KVKK beziehungsweise Art. 9 DSGVO zu prüfen. Beschäftigtenstandort erfordert eine Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie eine gleichwertige Alternative. Der Talentpool muss vom laufenden Bewerbungsverfahren getrennt sein. Zenit trifft diese rechtlichen Entscheidungen nicht für den Kunden. Der Nachweis umfasst Datum, Textversion, Umfang und Widerrufsstatus; ein Widerruf wirkt für die Zukunft.